Abschreibung von Fotovoltaikanlagen
Der Markt für erneuerbare Energien ist in Bewegung geraten. In den letzten Jahren hat die Politik zunehmend finanzielle Anreize geschaffen, um Privathaushalte zum Kauf einer Photovoltaikanlage zu bewegen. Wenn auch Sie darüber nachdenken, Ihr Haus mit einer solchen Anlage auszustatten, haben wir einige Informationen zur steuerlichen Behandlung dieser Anschaffung für Sie.
Der Gesetzgeber bietet mehrere Möglichkeiten für die Abschreibung einer neu angeschafften (oder anzuschaffenden) Photovoltaikanlage. Die Anschaffungskosten können sofort und in einem Stück, aber auch kontinuierlich über 20 Jahre abgeschrieben werden. Welche Variante für Sie am sinnvollsten ist, hängt von vielen Faktoren ab. Wenn Sie unsicher sind, welche Variante für Sie am sinnvollsten ist, lassen Sie sich von einem Steuerberater beraten.
Die einfachste und schnellste Möglichkeit, eine Photovoltaikanlage abzuschreiben, ist der Investitionsabzugsbetrag. Dieser ersetzt seit 2008 die Investitionszulage und kann für die Anschaffung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden.
Bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten können auf diese Weise sofort abgeschrieben werden. Beträgt die Investition 40.000 Euro, können Sie 16.000 Euro abschreiben. Mit dem Investitionsabzugsbetrag können Sie auch die Abschreibung vortragen. Wenn Sie also die Anschaffung einer Photovoltaikanlage im Steuerjahr 2023 planen, kann die Abschreibung im Jahr 2022 erfolgen. Das kann sich in bestimmten Konstellationen steuerlich auszahlen und sorgt für kurzfristige Liquidität.Die einfachste und schnellste Möglichkeit, eine Photovoltaikanlage abzuschreiben, ist der Investitionsabzugsbetrag. Dieser ersetzt seit 2008 die Investitionszulage und kann für die Anschaffung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern in Anspruch genomme
Die Sonderabschreibung ist als eine Art Subvention zu verstehen, da sie zusätzlich zur normalen Abschreibung erfolgt. Mit der Sonderabschreibung können 20 Prozent der Anschaffungskosten über einen Zeitraum von 4 Jahren abgeschrieben werden. Wie diese 20 Prozent verteilt werden, ist legitimerweise eine Ermessensfrage. So wäre bei einer Investition von 40.000 Euro folgende Berechnung denkbar:
Jahr 1: 10 Prozent = 4.000 Euro
Jahr 2: 4 Prozent = 1.600 Euro
Jahr 3: 4 Prozent = 1.600 Euro
Jahr 4: 2 Prozent = 800 Euro
Die Sonderabschreibung kann mit dem Investitionsabzugsbetrag kombiniert werden. Um kleine und mittlere Unternehmen zu unterstützen, ist sie jedoch an Betriebsvermögensgrenzen und Gewinngrenzen gebunden.
Linear können Sie die Investition in die Photovoltaikanlage gleichmäßig über 20 Jahre abschreiben. Die Abschreibung kann auf das Jahr oder den Monat eingestellt werden. Mit der jährlichen Investitionszulage können Sie für jedes Jahr der Nutzungsdauer fünf Prozent abschreiben. Bei einem Investitionspreis von 40.000 Euro für eine Photovoltaikanlage sind das 2.000 Euro jährlich.
Ihre Photovoltaikanlage ist für das Finanzamt nur dann relevant, wenn Sie Strom ins Netz einspeisen. Wenn Sie die Anlage nur privat nutzen, können Sie dies beim Finanzamt angeben, profitieren aber nicht von den oben genannten Möglichkeiten beim Kauf der Anlage.
Wenn Sie eine Photovoltaikanlage für gewerbliche Zwecke nutzen, können Sie sich die gezahlte Umsatzsteuer sofort erstatten lassen. Außerdem sollten Sie prüfen, ob Sie auch die mit der Installation der Anlage verbundenen Nebenkosten wie Dachsanierung, Werkzeug, Fahrtkosten und Ähnliches steuerlich geltend machen können.
Bislang konnte eine Photovoltaikanlage auch degressiv abgeschrieben werden. Diese Methode, die beliebt ist, weil sie die anfängliche Steuerlast stark verringert, wird jedoch schrittweise abgeschafft und gilt nur für Anlagen, die bis 2010 bereits in Betrieb waren.
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